Förderverein Kinderhaus Violetta e. V.

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Kinderhaus Violetta. Die Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt, danach führt der Verein den Zusatz „e.V." Vereinssitz ist Ludwigsburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Ziel des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder im Kinderhaus Violetta in ideellen, praktischen und materiellen Belangen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch die Organisation von Projekten und durch persönliches Engagement der Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder in deren Eigenschaft sind ausgeschlossen. 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Beitritt erfolgt durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder wenn er länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung rückständig ist. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet in diesem Fall endgültig mit einfacher Mehrheit.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Kindergarten oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den angebotenen Veranstaltungen sowie Mitgliederversammlungen teilzunehmen, können Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

§5 Beitrag

Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zum Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Bei Eintritt zwischen September und Dezember des Kalenderjahres wird nur der halbe Beitrag fällig. 

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung. §7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
·        1. Vorsitzender
·        2. Vorsitzender
·        Kassenwart
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. 

§8 Geschäftsbereich des Vorstandes

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
·        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
·        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
·        Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
·        Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
·        Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern 

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und vom dem die Sitzung Leitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen. Der Vorstand beschließt über die zweckentsprechende Verwendung der Vereinsmittel und über die Maßnahmen zur Mittelbeschaffung. 

§10 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per Email mit den Tagesordnungspunkten eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Ergänzungen zur Tagesordnung sind beim Vorstand bis 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich zu beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung, beschließt die Versammlung. 

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

·        Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
·        Entlastung des Vorstandes
·        Wahl des neuen Vorstandes
·        Wahl von zwei Kassenprüfern
·        Entscheidung über die eingereichten Anträge
·        Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
·        Satzungsänderungen
·        Ernennung von Ehrenmitgliedern
·        Auflösung des Vereins 

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. 

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung oder auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Stimmabgabe. 

§14 Beschlussniederlegung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. 

§16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Ludwigsburg, Baden-Württemberg.

Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Ludwigsburg, 16.03.2009